Online-Nachricht - Donnerstag, 10.12.2015

Einkommensteuer | Kosten für Geburtstagsfeier absetzbar (FG)

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, sind als Werbungskosten abziehbar ().

Sachverhalt: Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 €) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Feier beruflich veranlasst war.

  • Zwar stellt ein Geburtstag ein privates Ereignis dar.

  • Der Kläger hat allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.

  • Die Veranstaltung hat in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit stattgefunden.

  • Manche Gäste haben sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.

  • Der Kostenaufwand (35 €/Person) liegt zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hat.

  • Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Ein Erfolg erscheint allerdings fraglich: Denn erst kürzlich hat der VI. Senat des BFH den Abzug der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten zugelassen, s. hierzu Schneider, NWB AAAAF-06816.

Aktualisiert am : Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das BFH-Az. lautet: VI R 7/16. 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-42117