Online-Nachricht - Mittwoch, 09.12.2015

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlungsleistungen (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 8 und 11 UStG Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Änderung betrifft die neuere BFH-Rechtsprechung, nach der die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungskarten eine Versicherungsvermittlungstätigkeit sein kann ().

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Versicherungsmakler i.S. des § 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. Die Funktion der Versicherungsvermittlungsleistung ist erfüllt, wenn der Vermittler Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen bringt, indem er dem Versicherungsnehmer einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbringt und den Kontakt zu diesem herstellt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmen erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt des Unternehmers zu den Versicherungsunternehmen im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen, die die Deckungskarten ihrerseits weiterverkaufen ( NWB EAAAE-74438; s. NWB Nachricht v. 6.10.2014).
Hierzu führte das BMF weiter aus:

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kfz-Versicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) erfolgt, bei dem durch den An- und Verkauf der Freischaltcodes die Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt wird.

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF online
Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-42110