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BGH 17.03.2003 XII ZB 2/03

Zivilrecht; | lebenserhaltende Maßnahmen und Würdigung des Patientenwillens

Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell zu ermitteln ist. Ist für den Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Der Betreuer kann lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern ().

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