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FG Saarland 06.05.2003 1 V 72/03

Finanzgerichtsordnung; | Antrag auf Fortführung des Verfahrens

Die Regelung des § 321a ZPO ist über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar, und zwar über den Wortlaut (,,Urteil'') hinaus auch entsprechend, soweit der Stpfl. sich gegen einen Beschluss des FG wendet ().

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