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Berufsrecht; | Imagewerbung durch Stellenanzeige
Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des inserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muss wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein. Werden in einer Anzeige verschiedene Dienstleistungsbereiche - u. a. die Rechtsberatung - angeboten, und dadurch die Aussage getroffen, dass innerhalb einer Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden dürfe, stellt dies keine unlautere Werbung dar. Der verständige Leser weiß, dass in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe die Informationen zusammengefasst werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen, und eine ...