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Abgabenordnung; | Zurechnung von Einkünften einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte (§§ 90, 162, 179, 180 AO; §§ 15, 32b EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und BA (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf abzustellen, auf welche Tätigkeiten oder WG die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten WG tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die BA (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen. (2) Kommt ein Stpfl. diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 AO nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht. Weiter führt der BFH aus: Art. 7 DBA-Schweiz gilt auch für Einkünfte aus der...