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Arbeitsrecht; | Angemessenheitsprüfung eines Nachtarbeitszuschlags
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs. 5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt. Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier vier Jahre) liegt. Für die Höhe des Zuschlags kann nicht ohne weiteres auf die Ausgleichsregelungen eines einschlägigen, hier aber nicht anwendbaren Tarifvertrags zurückgegriffen werden. Die tariflichen Festlegungen können aber der Orientierung dienen. Übersteigt die tarifliche Festlegung deutlich die Marge von 25 v. H., so ist ...