BSG Beschluss v. - B 3 P 24/15 B

Instanzenzug: S 5 P 31/10

Gründe:

1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am zugestellten Urteil des Schleswig-Holsteinischen durch ihre Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. E. zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann einzuhalten, wenn ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter diese einlegt, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder auf den PKH-Antrag beschränkt ist ( - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5). In diesem Fall wird die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl zB - Juris RdNr 6; - Juris RdNr 2; - RdNr 3). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Auf den Fristablauf ist die Bevollmächtigte am hingewiesen worden, hat auf diesen Hinweis aber nicht reagiert.

4Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
OAAAF-32633