BGH Beschluss v. - 4 StR 473/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

2Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom ist entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom - 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.

3Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Fundstelle(n):
XAAAF-32562