BGH Beschluss v. - III ZR 304/15

Instanzenzug: KG

Gründe

11. Der Ausspruch zum (teilweisen) Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung beruhen auf §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.

22. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt - lediglich - bis zu 19.000 €.

3a) Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich, nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat, allein nach den gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterverfolgten Berufungsanträgen. Zwar ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich (§§ 2, 4 Abs. 1 ZPO). Beruhen spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstands - wie hier jedoch auf einer freiwilligen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger, so sind sie für die Beachtung der Beschwerdewertgrenze zu berücksichtigen (s. , NJW 1965, 761 und vom 30. November 1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598 sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 87/09, NJW-RR 2011, 488, 489 Rn. 7; MüKoZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 52).

4b) Der Wert des Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 1) beträgt 15.916,73 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (s. nur Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des Freistellungsantrags (Berufungsantrag zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten Ausschüttungen von 2.166 € nicht - wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers noch ein Abschlag vorzunehmen wäre (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September 2011 - III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch Prospekt - Anlage K 4 - S. 51-52). Dass das Kapitalkonto des Klägers zum 31. Dezember 2009 ein Soll von 5.812 € ausweist (Anlage BB 1.5), ist das Ergebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfindungsguthaben), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des Klägers gegenüber Dritten aus. Somit ergibt sich für den Wert der Beschwer eine Summe von unter 19.000 €.

53. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt ebenfalls bis zu 19.000 €. Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 (Berufungsantrag zu 3) ist mit dem Freistellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 (Berufungsantrag zu 4) wirtschaftlich identisch; bei beidem geht es um die etwaige Rückzahlung der (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen. Gleichfalls wirtschaftlich identisch ist die Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner aus dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 1). Sämtliche Gebühren des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richten sich daher einheitlich nach einem Streitwert von bis zu 19.000 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-32525