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BGH 26.09.2003 V ZR 41/03, NWB 42/2003 S. 320

Nachbarrecht | Lärm durch Rockkonzert

Die „Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche„ berücksichtigen die Seltenheit eines Ereignisses, indem sie für Veranstaltungen, die an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten im Kalenderjahr abgehalten werden, höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorsehen als ansonsten zugelassen. Jedoch dürfen diese Richtwerte nicht schematisch angewandt werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung, die nur einmal jährlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im Einzelfall auch höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn können Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen haben, die zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtisc...

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