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BFH 21.02.2003 VI R 14/02

Lohnsteuer; | häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Wie der entschieden hat, können häusliches Arbeitszimmer und Außendienst nicht gleichermaßen ,,Mittelpunkt'' der beruflichen Betätigung eines Stpfl. i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 zweiter Halbsatz EStG sein. Umfasst eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche, muss auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der (Gesamt-)Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.

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