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Lohnsteuer; | zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn (§§ 11, 19 EStG; § 175 AO)
Das Folgendes entschieden: Erstattet der AN ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der ESt-Veranlagung des Jahrs der Überzahlung einnahmenmindernd zu berücksichtigen. Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen, so dass der Stpfl. bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts, unabhängig von § 11 EStG, so gestellt werden muss, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre.