NWB Nr. 2 vom Seite 81

„Mahlzeit – BMF beantwortet offene Fragen“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Mahlzeit!“ –

war vor Jahren ein gängiger Mittagspausengruß. Heute wird er nur noch selten benutzt. Im Steuerrecht hingegen ist der Begriff der Mahlzeit sehr präsent und mit der Reisekostenreform 2014 wieder in den Fokus gerückt. Denn die neue steuerliche Behandlung der Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während einer Auswärtstätigkeit gestellt bekommt, wirkt sich zum einen auf die Reisekostenabrechnung (durch die Kürzungsregelung bei den Verpflegungspauschalen) und zum anderen auf die Entgeltabrechnung (im Falle einer notwendigen Versteuerung und Verbeitragung) aus. Gerade zur Mahlzeitengestellung haben sich im Nachgang zur Reisekostenreform in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen, aber auch Irritationen ergeben. Was ist aus steuerlicher Sicht eine Mahlzeit? Gehören Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien dazu? Hängt es von der Tageszeit ab, ob das Stück Kuchen eine Mahlzeit im Sinne des Steuerrechts ist und zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt? Was ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnehmen kann und er daher eine „Ersatzmahlzeit“ gegen Erstattung in Anspruch nimmt? Auf diese und weitere Fragen hat die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2015 Antworten gegeben. Seifert stellt auf Seite 128 die aktuellen Entwicklungen dar und erläutert sie anhand von Beispielen.

Mit einer Frage von weitreichender Bedeutung hatte sich auch der Bundesfinanzhof zu befassen. Er hatte zu klären, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten – wie z. B. Medikamentenzuzahlungen oder die sog. Praxisgebühr – ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Seine Antwort fällt auf den ersten Blick eindeutig aus, die zumutbare Belastung gilt auch bei Krankheitskosten. Doch bleiben verfassungsrechtliche Risiken, wie Schneider auf Seite 96 herausarbeitet.

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Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 81
NWB QAAAF-19260