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StuB Nr. 1 vom Seite 30

Steuerentstehung bei fehlerhaften Rechnungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

StB Michael Seifert, Troisdorf

Wird in einer Rechnung die Steuer unrichtig oder überhöht ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG. Diese Umsatzsteuer musste bislang (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) bereits für den Zeitpunkt angemeldet werden, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entstanden ist. Auf den späteren Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung kommt es nicht an.

Praxishinweis

Demgegenüber hat der NWB XAAAE-71092 (DStR 2014 S. 1673 = Kurzinfo StuB 2014 S. 747 NWB RAAAE-74600) Folgendes entschieden: Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die geschuldete Mehrsteuer (§ 14c Abs. 1 UStG) nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 834 = BStBl 2015 I S. 846) hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert. Nunmehr entsteht die überhöhte Umsatzsteuer ausschließlich im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

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