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BFH 24.09.2015 IV R 30/13, StuB 1/2016 S. 34

Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen

Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft beruhen, sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i. S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, selbst wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen (Bezug: § 18 Abs. 4 UmwStG 2002; § 35 EStG 2002).

Praxishinweise

Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 (aktuell: § 18 Abs. 3 UmwStG 2007) der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i. ...

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