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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 936/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2EStG § 63 Abs. 1 S. 1SGB VIII § 33SGB VIII § 34SGB VIII § 39SGB VIII § 44SGB VIII § 78a - g

Abgrenzung zwischen Pflegekindschaftsverhältnis und Erziehungsstelle

Leitsatz

  1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn eine ähnliche Beziehung in Form eines Aufsichts-, Betreuungs-, und Erziehungsverhältnisses wie zwischen Eltern und Kind besteht und das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.

  2. Indizien für ein ähnliches familiäres Band sind die lange Aufenthaltsdauer des Kindes in der Familie, der nur sehr eingeschränkte der Kontakt zu den leiblichen Eltern, das Bestehen einer personenbezogenen Ausrichtung sowie das fehlende Bereithalten einer sachlichen Organisation.

  3. Die Zahlung von Pflege und Erziehungsgeldern stellt nur einen Aufwendungsersatz dar und steht der Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses nicht entgegen. Nur wenn die Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird spricht dies dafür, dass sie durch das Pflegegeld nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung des Kindes entlohnt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAF-18925

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.11.2014 - 2 K 936/08

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