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FG Bremen Urteil v. - 1 K 20/15 (5)

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34

Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern

Haftung eines nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers für von der Gesellschaft nicht abgeführte Lohnsteuer

Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz

1. Bei der Lohnsteuer kommt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nur eingeschränkt in der Weise zum Tragen, dass das FA und die Arbeitnehmer gleichmäßig zu befriedigen sind.

2. Eine interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt nur dann haftungsbegrenzend, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist. Dieses kann durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern geschehen.

3. Die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers lebt wieder auf, wenn erkennbar wird, dass das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät.

4. Unabhängig von einer Krise muss ein nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betrauter Geschäftsführer prüfen, ob der Mitgeschäftsführer, dem diese Aufgaben übertragen sind, sich pflichtgemäß verhält.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 77 Nr. 3
DStR 2016 S. 13 Nr. 25
DStRE 2016 S. 1126 Nr. 18
DStZ 2016 S. 552 Nr. 15
Ubg 2016 S. 628 Nr. 10
RAAAF-18924

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FG Bremen, Urteil v. 26.11.2015 - 1 K 20/15 (5)

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