Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung an einer inländischen vermögensverwaltenden
Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG nur bei Überschusserzielungsabsicht
Prognosezeitraum für Überschusserzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft
auf eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland
Leitsatz
1. Einer ausländischen Familienstiftung als Kommanditistin einer inländischen rein vermögensverwaltend tätigen und nicht gewerblich
geprägten KG können nach der insoweit vorzunehmenden Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nur dann Einkünfte der
KG nach § 15 Abs. 1 S. 1 AStG zugerechnet werden, wenn auf der Ebene der Stiftung eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Handelt es sich bei den Einkünften der Stiftung um solche aus Kapitalvermögen, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht für jede
einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen.
2. Bei der Prüfung der Absicht einer ausländischen Familienstiftung, Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anteilen an einer inländischen
vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu erzielen, ist im Falle einer aus steuerlichen Gründen von vornherein geplanten
unentgeltlichen Übertragung der Anteile an der Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland
(Offshore-Gesellschaft), deren Anteile von der Familienstiftung gehalten werden, die Überschusserzielungsprognose nur für
den Zeitraum vorzunehmen, in dem die ausländische Stiftung die Anteile an der Personengesellschaft voraussichtlich noch selbst
hält. Der Prognosezeitraum erfasst nicht zusätzlich auch noch den Zeitraum des Haltens der Gesellschaftsanteile durch die
Kapitalgesellschaft, da diese, wenn sie mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, gem. § 8 Abs. 2 KStG nur
gewerbliche und nicht mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 15 DStRE 2016 S. 601 Nr. 10 EFG 2016 S. 182 Nr. 3 IStR 2016 S. 584 Nr. 14 Ubg 2016 S. 373 DAAAF-18920
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