– (BStBl 2011 II S. 86); Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. Absatz 2 UmwStG; Zuordnung von Veräußerungskosten
Bezug: (BStBl 2012 I S. 42)
I. Änderung des (BStBl 2012 I S. 42)
Das (BStBl 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. In A.I.1 wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.”
durch die Sätze
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”
ersetzt.
2. In A.I.1a) wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.”
durch die Sätze
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”
ersetzt.
II. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 6 -
S 2178/11/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 11
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 1
Ubg 2016 S. 100 Nr. 2
WPg 2016 S. 171 Nr. 3
WPg 2016 S. 171 Nr. 3
SAAAF-18873