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Versorgungsausgleichszahlung an geschiedenen Ehegatten als Werbungskosten
Das FG Münster hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Im Streitfall hatte der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Zahlung zum Ausschluss seiner betrieblichen Altersversorgung vom Versorgungsausgleich vereinbart. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger beantragte Berücksichtigung des gezahlten Betrags als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab. Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Ausgleichszahlung diene der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche des Klägers, da ihm ansonsten geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.