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BGH 02.04.2003 VIII ZR 295/01

Kaufvertragsrecht; | Widerruf eines Fernabsatzvertrags bei Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB besteht bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation liegt aber nach Auffassung des ) dann nicht vor, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können (hier: Notebook mit verschiedenen Zusatzkomponenten).

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