Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom , Az. II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 12.11.2015 - 20 W 186/15
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