1. Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind.
2. Das Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er wegen der Deckelung nur beschränkt verlangt, ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist.
3. Die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAF-18799
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Online-Dokument
LSG Bayern, Beschluss v. 02.12.2015 - L 15 SF 133/15
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