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FG Münster Urteil v. - 4 K 1109/14 F EFG 2016 S. 30 Nr. 1

Gesetze: EStG § 20 Abs 2 Satz 3, EStG § 52a Abs 10 Satz 5 Halbsatz 2, EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 6

Kapitaleinkünfte

Steuerpflicht von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

Leitsatz

1) Gewinne aus der Veräußerung von GbR-Anteilen sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG auch insoweit steuerpflichtig, als sie auf die Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen entfallen. Die Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligung steht der Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter insoweit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gleich.

2) Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG, durch die die Steuerpflicht von Veräußerungserlösen aus steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden, angeordnet wird, wenn die Veräußerung nach dem stattfindet, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Rückwirkungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 30 Nr. 1
EStB 2016 S. 226 Nr. 6
LAAAF-18589

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FG Münster, Urteil v. 06.11.2015 - 4 K 1109/14 F

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