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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 14 K 78/14 EFG 2015 S. 2181 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4

Kindergeld für Zeitsoldaten

Leitsatz

  1. Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldanspruch der Eltern entgegen.

  2. Ein Soldat auf Zeit befindet sich nur dann in einer Berufsausbildung, wenn er nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Entscheidend ist, ob im Vordergrund der Tätigkeit der Ausbildungscharakter steht.

  3. Die dienstpostenbezogene Fort- und Weiterbildung in Form sog. Verwendungslehrgänge ist nicht mehr Teil der Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier, wenn das Kind zuvor bereits die militärspezifisch geforderte Ausbildung sowie eine zivile Aus- und Weiterbildung absolviert hat und entspr. zeitnah zum Stabsunteroffizier befördert wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2181 Nr. 24
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
AAAAF-18571

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 10.09.2015 - 14 K 78/14

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