Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum
über den Inhalt einer atypischen Steuerbescheinigung –
Unschädlichkeit einfacher Fahrlässigkeit – Unvollständige
Beantwortung einer Frage im Steuererklärungsformular
Leitsatz
Legt der Steuerpflichtige bei der Erklärung der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähigen Schuldzinsen
irrtümlich eine Bankbescheinigung zugrunde, die abweichend von der bisher üblichen Verfahrensweise lediglich die Zinszahlungen
im 1. Quartal ausweist, liegt hierin kein die Grenze von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit überschreitendes grobes Verschulden,
das eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der nachträglich von der
Bank mitgeteilten zusätzlichen Schuldzinsen für die weiteren Quartale des Jahres ausschließt.
Geht der Steuerpflichtige dabei fälschlich von der Annahme aus, dass die Zinsbescheinigung – wie im Regelfall auch üblich
– das ganze Jahr abdeckte, kann dies nicht als unvollständige Beantwortung einer im Steuererklärungsformular ausdrücklich
gestellten Frage eingeordnet werden (Abgrenzung zum , BFH/NV 2012, 1).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 10 Nr. 1 ZAAAF-18567
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.03.2015 - 13 K 3844/13 E
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