Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
3. Aufl. 2015
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Anhang
1. Prüfungsschemata
Die vollendete Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
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– | Täter: | „wer” = jedermann | |
– | Erfolg: | „Steuern verkürzt” oder | |
Problemfelder: Steuerliche Nebenleistungen; Kirchensteuer; Bekanntgabefiktion; Korrekturvorschriften; Vorauszahlungen; Schätzung; Abgrenzung: Steuerverkürzung auf Dauer – auf Zeit; Kompensationsverbot | |||
„einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt” | |||
Problemfelder: Abgrenzung Steuervorteil-Steuerverkürzung; Feststellungsbescheid; Bestandskraft | |||
– | Handlung: | „den Finanzbehörden” | |
„über steuerlich erhebliche Tatsachen” | |||
Problemfelder: verfassungswidrige Steuern; Abgrenzung Tatsachen-Beweismittel-Rechtsauffassung | |||
„unvollständige oder unrichtige Angaben macht” | |||
Problemfelder: tatsächliche Verständigung; Selbstanzeigeverfahren; Ehegattengattenveranlagung | |||
– | Kausalität: | „und dadurch” |
Subjektiver Tatbestand
= Täter muss hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale einschließlich der Kausalität Kenntnis gehabt haben und den Willen, sie zu verwirklichen. Vorsatz ist somit das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Drei Formen:
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– | Direkter Vorsatz 1. Grades (Absicht) = Der Täter will den tatbestandlichen Erfolg und hält ihn für möglich. | |
– | Dire... |