Online-Nachricht - Mittwoch, 20.07.2011

Bilanzen | Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen (BFH)

Die angesammelten Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung sowie für Rückbauverpflichtungen sind abzuzinsen. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1999 auf bereits in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen in einer Bilanz zum ist eine zulässige "unechte" Rückwirkung (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist als GbR Organträgerin einer GmbH. Die GmbH bewirtschaftet seit 1979 bis voraussichtlich 2015 eine Deponie. Zum Betriebsgelände gehören ein Hafen sowie ein Bandkanal. Ein Teil des Hafens sowie das Gelände, auf dem sich der Bandkanal befindet, stehen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und sind bei Einstellung des Betriebs zurückzubauen. Bei der GmbH wurden in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die dem Streitjahr (1999) vorausgehen, Rückstellungen für die Deponie-Rekultivierung, für die Rückbauverpflichtung des Hafens sowie für die Rückbauverpflichtung des Bandkanals gebildet. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, die Rückstellungen seien abzuzinsen.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Rückstellungen für die Rückbauverpflichtungen bezüglich Hafen und Bandkanal stellen echte Ansammlungsrückstellungen dar. Sie sind daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG anzusammeln. Demgegenüber fällt die Rückstellung für die Deponie-Rekultivierung als unechte Ansammlungsrückstellung nicht unter diese Regelung. Denn Maßstab für die Bildung dieser Rückstellung ist die tatsächliche Inanspruchnahme der Deponie.

Die Rückstellungen für die Deponie-Rekultivierung sowie für die Rückbauverpflichtungen sind abzuzinsen. Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Der für die Abzinsung der Rückstellung für die Deponie-Rekultivierung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG 1999 maßgebliche Zeitraum war am Bilanzstichtag () noch nicht abgelaufen. Denn die GmbH hatte noch nicht mit der Erfüllung der Verpflichtung - der Rekultivierung der Deponie - begonnen. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1999 ist mit dem GG vereinbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1999 auf bereits in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen in einer Bilanz zum ist eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung). Zwar ändert sich ein bereits gebildeter Wertansatz. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1999 wird aber erst nach ihrer Verkündung (am ) auf den maßgeblichen Bilanzstichtag () angewendet; die Ansätze in den früheren Bilanzen und die darauf beruhende bereits entstandene Steuerschuld bleiben hingegen unverändert. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d i.V.m. § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG 1999 führt auch unter dem Aspekt der Übermaßbesteuerung nicht zu einer Grundrechtsverletzung.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-17494