Online-Nachricht - Mittwoch, 20.07.2011

Umsatzsteuer | Veräußerung von Zahlungsansprüchen aufgrund der GAP-Reform (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, der Umsatzbesteuerung unterliegt. Sie sei auch nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern oder nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat klargestellt, dass die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, der Umsatzbesteuerung unterliegt. Sie sei auch nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern oder nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei (BFH, Urteil v. 30.3.2011 - XI R 19/10; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 des UStG). Ihm stehen nach der sog. GAP-Reform auf der Grundlage der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zu. Diese veräußerte der Kläger teilweise. Er machte geltend, die Veräußerung unterliege als sog. Hilfsumsatz der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG; jedenfalls sei der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind steuerfrei die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen.

Hintergrund: Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Regelungen zur sog. Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) umfassen nur die Lieferungen der in Art. 295 ff. MwStSystRL genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen.Die Veräußerung der Zahlungsansprüche (ohne Flächen) durch den Kläger stellt im Streitfall weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Nach der früheren Ansicht konnten allerdings auch sog. Hilfsumsätze unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen (vgl. Abschn. 265 Abs. 3 Satz 2 UStR 2005/2008). Daran dürfte indes angesichts der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG nicht mehr festzuhalten sein. Dies braucht der Senat im Streitfall aber nicht zu entscheiden. Denn als sog. Hilfsumsätze kamen nach der früheren Ansicht nur solche Umsätze in Betracht, "die die übrigen Umsätze im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden und die durch die übrigen Umsätze veranlasst sind (vgl. NWB VAAAB-35252). Die Veräußerung der Zahlungsansprüche durch den Kläger erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Sie ist auch nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Auch diese Vorschrift ist richtlinienkonform im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL auszulegen. Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung durch den Kläger ihrer Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL dar und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Quelle: BFH online

Anmerkung:  Die Nichtanwendbarkeit Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. NWB HAAAC-39195; Abschn. 24.3. Abs. 9 Satz 2 UStAE).

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-17492