Online-Nachricht - Montag, 18.07.2011

Umsatzsteuer | Umsätze eines Berufsbetreuers sind steuerpflichtig (FG)

Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der für Umsatzsteuerstreitigkeiten zuständige 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall beanspruchte der Kläger, der als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, die Steuerfreistellung seiner Umsätze.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für den Kläger gilt zum einen nicht die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG, da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege ist und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Zum anderen kann sich der Kläger auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyStRL bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Denn weder handelt es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch hat Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.
Anmerkung: Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen. Auch das FG Düsseldorf (Az. NWB WAAAD-68597; Revision beim BFH anhängig – BFH-Az. NWB JAAAD-83478)  und das FG Niedersachsen (Az. NWB WAAAD-68597) sind in vergleichbaren Fällen von einer Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsbetreuers ausgegangen.
Quelle: FG Münster online
 


 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-17476