Online-Nachricht - Mittwoch, 13.07.2011

Verbrauchsgüterkauf | Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grds. auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt ().

Sachverhalt: Eine Privatperson kaufte von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Käufer die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die GmbH habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die GmbH erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH (§ 344 Abs. 1 HGB) und fällt damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die GmbH die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der GmbH im Streitfall die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist. Gleichwohl hat die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheitert daran, dass der Käufer der GmbH keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Fristsetzung war im Streitfall auch nicht entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme, dass die GmbH die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 126/2011

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-17457