Online-Nachricht - Mittwoch, 13.07.2011

Einkommensteuer | Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass bei einer Antragsveranlagung die dreijährige Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt und damit im Ergebnis keine siebenjährige Festsetzungsfrist gilt. Dies gelte auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Im Streitfall steht der Antragsveranlagung der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt grds. vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer für 2002 verjährte demnach mit Ablauf des Jahres 2006, diejenige für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war vorliegend nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil keine Steuererklärung einzureichen war. Im Streitfall bestand keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen. Die Kläger waren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. lediglich berechtigt, eine solche einzureichen. Ebenso wurden die Kläger vom Finanzamt nicht zur Abgabe der einschlägigen Erklärungen aufgefordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Fall einer Antragsveranlagung kommt daher die dreijährige Anlaufhemmung nicht zur Anwendung, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann.

Anmerkung: Der BFH hat zwar 2009 entschieden, dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für VZ vor 2005 auch eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht (vgl. NWB AAAAD-17968). Der BFH weist in seinem jetzt veröffentlichten Urteil jedoch darauf hin, dass diese Entscheidung den hier nicht gegebenen besonderen Fall betraf, dass die Klage ohnehin erfolgreich gewesen wäre. Denn die negative Summe der Nebeneinkünfte hatte - anders als im streitigen Fall - dort den Betrag von 800 DM überstiegen. Der Senat hatte dabei insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund seiner 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend gewesen waren, ob Anträge und Klagen auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-17455