Online-Nachricht - Mittwoch, 29.06.2011

Umsatzsteuer | Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung (BFH)

Bei einer mehrtägigen Hochseeangelreise stellen die Unterkunft und Verpflegung sowie diejenigen Dienstleistungen, die dazu dienen, dass die Passagiere den Angelsport optimal ausüben und das Fanggut transportieren können, Nebenleistungen zu der Personenbeförderung dar (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Das vom Kläger erbrachte Leistungsbündel wird - aus der maßgeblichen Sicht der Durchschnittsverbraucher - geprägt von der Beförderung der Passagiere zu den jeweiligen Fanggebieten und von diesen zurück zum Ausgangshafen einschließlich der Beförderung der in den Fanggebieten von den Kunden selbst geangelten Fische. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei einer Pauschalreise auf einem Schiff mit Unterkunft und Verpflegung die erbrachten Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen Nebenleistungen zu der Hauptleistung der Beförderung sind und deren rechtliches Schicksal teilen; eine derartige Schiffspauschalreise wird nicht zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang verbunden, der als eine Leistung eigener Art beurteilt werden muss ( NWB ZAAAA-95753; v. - NWB QAAAB-38534 und v. - NWB JAAAA-95754). Bei den hier zu beurteilenden mehrtägigen Hochseeangelreisen kann nichts anderes gelten.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der Kläger konnte sich mit seinem Verständnis durchsetzen, dass seine Leistung eine einheitliche Beförderungsleistung im Ausland war. Ermöglicht hat dies eine weite (schiffsreisespezifische) Auslegung des Beförderungsbegriffs sowie die Einstufung der Verpflegung und die Gestellung der Infrastruktur für die Ausübung des Angelsports als unselbständige Nebenleistung zur Beförderung.

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-17385