Verfahrensrecht | Kleinbetragsverordnung auch zulasten des Steuerpflichtigen (BFH)
Die Kleinbetragsverordnung ist auch insoweit durch die Ermächtigungsgrundlage in der Abgabenordnung gedeckt, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. Spenden als Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke geltend. Das Finanzamt ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung lediglich einen Betrag in Höhe von 100 EUR zum Sonderausgabenabzug zu, da für die weiteren Spenden nicht die geforderte Zuwendungsbestätigung vorgelegt worden sei. Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger eine entsprechende Zuwendungsbestätigung nach. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, die nachgereichte Zuwendungsbestätigung führe zu einer Änderung der Steuerfestsetzung von weniger als 10 EUR, die nach der KBV 2002 unterbleiben müsse.
Hierzu führte der BFH weiter aus: § 1 Abs. 1 Nr. 1 KBV 2002 sieht vor, dass Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt werden, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 EUR beträgt. Dabei ist die Vorschrift in ihrer Neufassung ab , in der von "Änderung oder Berichtigung" der Steuer gesprochen wird, dahingehend zu verstehen, dass sie sowohl bei Änderungen zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen eingreift.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
NAAAF-17359