Online-Nachricht - Mittwoch, 15.06.2011

Einkommensteuer | Mindeststeuersatz für in den USA ansässige Steuerpflichtige (BFH)

Ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, darf mit diesen Einkünften dem in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr (2004) geltenden Fassung beträgt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, mindestens 25 vom Hundert des Einkommens.
Sachverhalt: Der Kläger ist Staatsbürger der USA und selbständig tätiger Rechtsanwalt. Er ist Partner einer Anwaltssozietät, die im Streitjahr eine Niederlassung in Deutschland unterhielt. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte der Kläger im Streitjahr nicht. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest. Diese Festsetzung beruht auf der Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25%.
Dazu führt der BFH u.a. aus: Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. schließt eine unterschiedliche Besteuerung eines in den USA ansässigen Freiberuflers im Vergleich mit Freiberuflern, die in einem anderen Staat der EU ansässig sind, unter ansonsten gleichen Verhältnissen nicht aus. Ebenso verstößt die Besteuerung des Klägers nicht gegen Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. Nach dieser Vorschrift darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, nicht ungünstiger sein als die Besteuerung eines die gleiche Tätigkeit ausübenden Unternehmens eines anderen Staats. Die damit getroffene Regelung ist im Streitfall schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich nur die Besteuerung von "Betriebsstätten" eines "Unternehmens", und darum geht es hier nicht. Der Kläger wird nicht deshalb in Deutschland besteuert, weil er seine Tätigkeit im Rahmen einer hiesigen Betriebsstätte ausgeübt hat. Da seine in Rede stehenden Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit beruhen, gründet sich seine Besteuerung vielmehr darauf, dass seine Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002) und die Einkünfte einer ihm zur Verfügung stehenden festen Einrichtung zuzurechnen sind (Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.).
Quelle: BFH online
Hinweis: Der Mindeststeuersatz in Höhe von 25% wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 gestrichen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG ist künftig für beschränkt Steuerpflichtige der Einkommensteuertarif gemäß § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag zu erhöhen und auf diese Summe die Grundtabelle anzuwenden. Diese Vorgehensweise gilt für alle beschränkt Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Arbeitnehmer. Bei diesen ist der Grundfreibetrag nicht dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
 

 

 

 


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-17314