Online-Nachricht - Freitag, 10.06.2011

Umsatzsteuer | Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke (FG)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat klargestellt, dass die Lieferung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei ist - und zwar auch dann, wenn die Patienten ambulant therapiert werden ().


Sachverhalt: Im Streitfall betrieb die Klägerin ein gemeinnütziges Krankenhaus. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr gestattet, auch ambulante Behandlungen (z.B. Chemotherapien) durchzuführen. Die im Rahmen dieser Therapien an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden in der von der Klägerin unterhaltenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten hergestellt. Während die Klägerin die hieraus erzielten Umsätze als steuerfrei ansah, war das beklagte Finanzamt der Auffassung, die Umsatzerlöse seien steuerpflichtig.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Abgabe von Zytostatika an Patienten der Klägerin im Rahmen ambulanter Krebstherapien unterfallen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F., denn die Behandlung ist – wie vom Gesetz gefordert – mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Eng verbundene Umsätze liegen vor, wenn sie als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung anzusehen sind, d.h. sie ein Mittel darstellten, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies trifft auf die streitigen Medikamentenlieferungen zu, die als Nebenleistungen zur Krebstherapie erbracht werden. Unbeachtlich ist, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolgt. Die Abgabe der Zytostatika durch die Klägerin ist für die Krankenhausbehandlung als unerlässlich anzusehen, denn sie fördert die ambulanten Krebstherapien erheblich. Sowohl die Klägerin als auch die Patienten können die Therapie so effektiv und mit möglichst geringem Aufwand gestalten. Zudem dient die Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung. Sie ist nicht vorrangig dazu bestimmt, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Hierfür spricht auch die der Klägerin erteilte Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt wird.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-17296