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Versorgungsrecht; | Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet
Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist (ab : 86,71 % der Westrenten). § 84a BVG, auf dem diese unterschiedliche Behandlung beruht, ist ab dem nichtig. Dagegen bleibt es im Fall der Kleiderverschleißpauschale bei der unterschiedlichen Höhe der Leistungen ( 1 BvR 284 und 1659/96).