Online-Nachricht - Montag, 06.06.2011

Einkommensteuer | Berufliche Veranlassung des Besuches der CeBIT (FG)

Neben einem gewissen beruflichen Interesse befriedigt der Besuch der CeBIT Computermesse i.d.R. auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik, das der privaten Sphäre zuzuordnen ist ().


Hintergrund: Der Werbungskostenabzug ist dann ausgeschlossen, wenn Aufwendungen zwar zugleich den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen oder privat veranlasst sind. In diesen Fällen greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, es sei denn der den Beruf fördernde Anteil der Aufwendungen lässt sich nach objektiven Kriterien leicht und nachvollziehbar von den privat veranlassten Kosten abgrenzen.
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob der Kläger für den Besuch der CeBIT Werbungskosten geltend machen konnte.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Kosten für die vom Kläger besuchte CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 € hat das Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt. Die Behauptung des Klägers, dass sein Besuch als Bankbetriebswirt durch seine berufliche Stellung bedingt und auch zu seiner Fortbildung notwendig gewesen sei, reicht nach Überzeugung des Senats nicht aus, die ausschließlich berufliche Veranlassung zu belegen. Vielmehr befriedigt der Besuch der CeBIT, als der weltweit bedeutendsten Messe für Datenverarbeitung, auch ein allgemeines Informations- und allgemeines berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik und vermittelt einen gewissen Erlebniswert, der der privaten Sphäre zuzuordnen ist und wie insbesondere § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zeigt, den Abzug der dem Kläger für den Besuch der CeBIT angefallenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausschließt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des FG Hamburg an (Urteil v. - NWB AAAAB-14150). Der Kläger hat im Streitfall auch keinen Anspruch darauf, dass die für den Besuch der CeBIT geltend gemachten Aufwendungen angesetzt werden, weil das Finanzamt in den vorangegangenen Veranlagungsjahren die Aufwendungen anerkannt hatte. Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Steuerpflichtige auf die von der Finanzbehörde bisher zu Grunde gelegte Rechtsauffassung vertraut hat. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht einmal dann gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Finanzgericht hat in der o.g. Entscheidung einer Berücksichtigung der Aufwendungen abgelehnt, ohne näher auf die neuen BFH-Rechtsprechung betr. der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise einzugehen (vgl. NWB EAAAD-35188). In einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass bei einer doppelmotivierten Reise, bei der die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge - wie im Streitfall - gleichzeitig verwirklicht werden, auch eine prozentuale Aufteilung sachgerecht sein kann (vgl. NWB PAAAD-83210).
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-17260