Online-Nachricht - Freitag, 03.06.2011

Körperschaftsteuer | Aufrechnung gegen Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren (BFH)

Einer Aufrechnung des Finanzamtes gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens während eines vor dem eröffneten Insolvenzverfahrens ist nicht zuässig (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Voraussetzungen für einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Das Finanzamt als Insolvenzgläubiger konnte mit Blick auf das Körperschaftsteuerguthaben vor dem nicht auf eine "im Entstehen begriffene Aufrechnungslage" vertrauen. Vielmehr ist das Finazamt i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO "etwas" (nämlich die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens) erst am - und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am ) - insolvenzrechtlich schuldig geworden. Ob ein Erstattungsanspruch i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als aufschiebend bedingt für eine Aufrechnung erheblich ist, hängt davon ab, ob eine Forderung "ihrem Kern nach" bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Maßgeblich hierfür ist, wann der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führt, verwirklicht worden ist. Es muss insoweit damit ein "gesicherter Rechtsgrund" der Forderung gelegt sein. Auf die steuerrechtliche Entstehung i.S. des § 38 AO kommt es für diesen "gesicherten Rechtsgrund" nicht an. Letzteres schließt allerdings nicht aus, dass insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Entstehung zeitlich zusammenfallen können. Der zivilrechtliche Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens führt, ist im Streitfall nicht vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht worden. Zeitlich besteht vielmehr eine Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. steuerrechtlich entsteht (im Streitfall: Ablauf des ).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-17247