Online-Nachricht - Mittwoch, 01.06.2011

Einkommensteuer | Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Windkraftfonds (BFH)

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die von der BFH-Rechtsprechung für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze (vgl. NWB NAAAA-89037), an denen der erkennende Senat festhält, sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen. Die Anschaffung, Verwaltung und der Betrieb einer Windkraftanlage unterscheiden sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds als Anschaffungskosten zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung ist auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an den Windkraftanlagen stehen.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Beurteilung des BFH stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung der Anleger für den Erwerb der Windkraftanlagen aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist. Letztlich beruht diese Betrachtung daher auf § 42 AO, wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. In einem weiteren am veröffentlichten Urteil hat der BFH dieselben Grundsätze auf die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds anfallenden Aufwendungen angewandt und entschieden, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier: Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln sind ( IV R 8/10).


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-17238