Online-Nachricht - Montag, 30.05.2011

Einkommensteuer | Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten (BFH)

Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger auf Grund einer Vereinbarung in einem Ehevertrag als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten zahlt, können als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen sein (, NV; veröffentlicht am ).


 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 BeamtVG als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung in einem Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden. Das Finanzgericht hat den Werbungskostenabzug im Streitfall zu Unrecht allein mit der Begründung versagt, der Kläger wäre auch bei Fortbestehen der Ehe zur hälftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Das Finanzgericht hat dabei unbeachtet gelassen, dass die Übereinkunft im Ehevertrag eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB darstellt. Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur Hälfte überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt wurde. Zwar ist ein solcher Veranlassungszusammenhang nach Wortlaut und Systematik des Ehevertrags nicht offenkundig, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Das Finanzgericht wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, welche Absichten der Kläger und seine frühere Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede über die Teilung der Versicherungssumme verbunden haben. Zu prüfen ist, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gütertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-17222