Online-Nachricht - Freitag, 27.05.2011

Einkommensteuer | Zahlungen zur Abwendung des Versorgungsausgleichs (FG)

Eine vom Familiengericht anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs angeordnete Kapitalzahlung eines Steuerpflichtigen an seine frühere Ehefrau stellt vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar ().


 

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Zur Durchführung des Versorgungsausgleich hätte das Familiengericht im Streitfall an sich Rentenanwartschaften auf die ausgleichsberechtigte Ehefrau übertragen müssen (§ 1587b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Diese Übertragung hätte zu einer entsprechenden Minderung der Rentenanwartschaften des Klägers geführt (§ 76 Abs. 1 SGB VI). Die aufgrund von § 1587b Abs. 4 BGB a.F. getroffene Anordnung des Familiengerichts, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen und den Kläger statt dessen zur Einzahlung eines Kapitalbetrags in eine von seiner Ehefrau abzuschließende private Rentenversicherung zu verpflichten, hatte zur Folge, dass diese Minderung unterblieb. Damit ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Zahlung mit künftigen Einnahmen des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gegeben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG wirkt sich die von dem Kläger zur Erhaltung seiner Rentenanwartschaft geleistete Zahlung bereits im Abflussjahr in voller Höhe aus.

Anmerkung: Der o.g. Beurteilung steht nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht die BFH-Entscheidung v. (Az.NWB MAAAD-49269) entgegen, nach der Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f. ff BGB a.F.) leistet, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Diese BFH-Entscheidung beruhe auf der Erwägung, dass einem Steuerpflichtigen die von ihm erzielten Einkünfte auch dann in voller Höhe zuzurechnen sind, wenn er sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wirtschaftlich mit dem geschiedenen Ehegatten teilen muss. Habe die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber keine Minderung der steuerbaren Einkünfte des Ausgleichsverpflichteten zur Folge, könne eine für seinen Ausschluss geleistete Zahlung auch nicht der Erhaltung künftiger Einnahmen dienen. Im Streitfall sei der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau jedoch zu keinem Zeitpunkt zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verpflichtet gewesen. Nach der familiengerichtlichen Anordnung stelle die geleistete Zahlung vielmehr unmittelbar den Ausgleich für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dar, der zu einer Minderung seiner künftigen Einnahmen geführt hätte.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-17209