Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2011

Umsatzsteuer | Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen können.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 34/2011

Anmerkung: Zu § 14 Abs. 3 UStG a.F. hatte der BFH noch entschieden, eine Rechnung i.S. der „Strafbesteuerung“ liege nur vor, wenn sie alle Merkmale aufweise, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind (vgl. zuletzt NWB GAAAA-89544 und v. - NWB KAAAA-67761). Nunmehr misst die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 14c UStG n.F. mit zweierlei Maß. Der Missbrauchsbekämpfungszweck der Vorschrift (und die fehlende ausdrückliche Verweisung in § 14c UStG auf § 14 UStG) veranlasst den BFH, einen eigenständigen, nirgends gesetzlich definierten Rechnungsbegriff zu kreieren. Rechnung ist danach ein Dokument, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Das entspricht zwar der Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 1 Satz 3 UStAE), der Beurteilung im Fachschrifttum jedoch nur teilweise und wird nicht jeden überzeugen.

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-17194