Online-Nachricht - Montag, 23.05.2011

Einkommensteuer | Gewerblicher Grundstückshandel (FG)

Eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn Verkäufe aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage getätigt worden sind (; Revision zugelassen).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Kläger hat mit seiner Tätigkeit die „Drei-Objekte-Grenze” im Streitfall nicht überschritten. Die Veräußerung der Grundstücke beruhte hier u.a. auf einer Zwangslage, da der Kläger sich der Veräußerung aufgrund der zwangsweise eingetragenen Sicherungshypotheken und deren angedrohter Verwertung im Ergebnis ohne Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile nicht entziehen konnte. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus den BFH-Entscheidungen v. ( NWB GAAAD-39606 und NWB SAAAD-42495). Zwar hat der BFH in diesen Entscheidungen bekräftigt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur privaten Vermögensverwaltung unerheblich sind und dies auch für wirtschaftliche Zwänge, wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen gilt. Der Sachverhalt, der diesen Entscheidungen des BFH zugrunde lag, unterscheidet sich von dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt jedoch insoweit, als der Steuerpflichtige in den von dem BFH entschiedenen Fällen seit der erstmaligen Aufforderung durch die Bank – anders als im Streitfall – keinen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt war und frei darüber entscheiden konnte, welche Wohnung er wann verkaufte. Im Streitfall musste der Kläger darüber hinaus auch nicht bereits bei Erwerb der zur Abwendung einer Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücke damit rechnen, zur späteren Veräußerung gezwungen zu sein.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-17179