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Online-Nachricht - Freitag, 20.05.2011

Arbeitsrecht | TVöD beendet Funktionszulage im Schreibdienst (BAG)

Eine Funktionszulage im Schreibdienst, die durch BAT gewährt wurde, muss vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten des TVöD nicht weitergezahlt werden ().

Sachverhalt: Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war seit im Schreibdienst im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung“ vorsah. Zum trat der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) in Kraft. Eine vergleichbare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht beim sog. Vergleichsentgelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weiter, rechnete dann aber tarifliche Gehaltssteigerungen an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

Dazu führt das BAG weiter aus: Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i. S. v. § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig. Die Frage, ob die Funktionszulage Schreibdienst gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sog. Vergleichsentgelt hätte einfließen müssen, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung 41/11

 

Fundstelle(n):
DAAAF-17170