Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2011

DBA-Frankreich | Anwendung der 183-Tage Regelung (FG)

Bei der Anwendung der 183-Tage Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich zählen nur solche Tage als Aufenthaltstage im Inland, an denen sich die in Frankreich ansässige Person berufsbedingt physisch im Inland aufhält. Danach zählen Wochenenden und Feiertage, an denen sich die Person nachweislich nicht berufsbedingt physisch im Inland aufhält, nicht unter die 183-Tage Regelung (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grds. dem Vertragsstaat zu, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich. Nach dieser Regelung können Vergütungen, die eine in Frankreich ansässige Person für eine im Inland ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Frankreich besteuert werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (1) der Empfänger hält sich im Inland insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs auf, (2) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Inland ansässig ist und (3) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.
Sachverhalt: Streitig war hier die Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der sog. 183-Tage-Regelung gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Tatbestandsmerkmal des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich „sich aufhalten” ist im DBA-Frankreich selbst nicht definiert. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich an der 183-Tage Regelung des Art. 15 Abs. 2 OECD-MustAbk) orientiert. In der englischen Fassung des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MustAbk 1977 wird die Formulierung „the recipient is present in the other state” verwendet, was darauf schließen lässt, dass auch bei der Anwendung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich nur die Zählung „nach den Tagen physischer Anwesenheit” bei der Berechnung des Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen sind; denn ist ein eingebürgerter Text des MustAbk unverändert übernommen worden, so ist grds. davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten der Empfehlung des Rates genügen wollten. Diese Auslegung entspricht auch dem OECD-Kommentar Art.15 Nr. 5 zur Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen, nach dem mit dem Wortlaut der Bestimmung nur eine einzige Zählweise vereinbar ist, nämlich die Zählung nach den „Tagen physischer Anwesenheit”.
Hinweis: Die vom BMF zwischenzeitlich erlassene Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom (KonsVerfFRAV) (BGBl I S. 2138 ff.) führte im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage, da diese nach § 8 KonsVerFRAV erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem anzuwenden ist.
Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-17156