Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2011

Gesetzgebung | Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen (Bundestag)

Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/5097) eine entsprechende Änderung.

Hintergrund: Der EuGH hatte 2009 entschieden, dass die europäischen Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann. EuGH hat zugleich betont, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Wenn die Effektivität und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Verbraucher für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten (vgl. ).
Hierzu wird weiter ausgeführt: Ziel des Gesetzentwurfs ist es nun, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher daher nur Wertersatz erhalten, „soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 189
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-17122