Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2011

Kaufrecht | Haftung für ein eBay-Mitgliedskonto (BGH)

Der BGH hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat ().

Hintergrund: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: "Mitglieder haften grds. für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Sachverhalt: Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Unter Nutzung dieses Kontos wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten. Einen Tag nach dem das Angebot eingestellt wurde, wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, Zug um Zug gegen Zahlung der gebotenen 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Hierzu führt der BGH weiter aus: Auch bei Internet-Geschäften sind die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 84/2011
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-17119