Online-Nachricht - Donnerstag, 28.04.2011

Einkommensteuer | Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (OFD)

Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung, nach der ein angemessenes Hausgrundstück i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei der Ermittlung des eigenen Vermögens außer Betracht bleibt - kann nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung - zunächst weiter angewandt werden ( Kurzinfo ESt 10/2011).


Hintergrund: Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (§ 33a Abs. 1 EStG). Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u.a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 BGB). Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist daher, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft (sog. Erwerbsobliegenheit) und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzt und verwertet. Mit einem am veröffentlichten Urteil hat der BFH entscheiden, dass ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist ( NWB TAAAD-55216).

Hierzu führt die OFD Münster weiter aus: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2008) ist dies nicht vorgesehen. Das Urteil ist inzwischen im BStBl 2011 II S. 267, veröffentlicht worden. Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung der o.a. Richtlinie soll – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung – zunächst weiter angewandt werden.

Quelle: NWB Datenbank  

Hinweis: Als geringfügig wird ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen. Für die Entscheidung, ob ein Vermögen gering ist, ist immer der Verkehrswert abzüglich der darauf entfallenden Verbindlichkeiten maßgebend (H 33a.1 „Geringes Vermögen” („Schonvermögen”) EStH 2009).  

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-17046